Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 23

232 Pflichten des Verkäufers
(Art. 30-52)

Das zweite Kapitel beginnt in Artikel 30 mit einer Umschreibung der Verkäuferpflichten und gliedert sich anschliessend in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt, umfassend die "Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente" (Art. 31-34), enthält die Bestimmungen über die Lieferpflicht, insbesondere über Zeit und Ort der Lieferung. Der zweite Abschnitt - "Vertragsmässigkeit der Ware und Rechte oder Ansprüche Dritter" (Art. 35-44) - spricht von der Haftung des Verkäufers für allfällige Sach- und Rechtsmängel der Kaufsache und der dritte Abschnitt behandelt die Frage, welche Rechte der Käufer wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer geltend machen kann (Art. 45-52).

232.1 Verkäuferpflichten im allgemeinen

Als Einleitung zum zweiten Kapitel sind die Hauptpflichten des Verkäufers aufgezählt. Nach Artikel 30 hat er die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu verschaffen. Mit dieser Eigentumsverschaffungspflicht muss der Verkäufer lediglich die notwendigen Handlungen vornehmen, damit das Eigentum an der Ware auf den Käufer übergeht. Unter welchen Voraussetzungen die Übereignung stattfindet, bestimmt sich hingegen gemäss Artikel 4 Buchstabe b nach dem durch die Kollisionsnonnen bezeichneten nationalen Recht.

Die Hauptpflichten des Verkäufers entsprechen im grossen und ganzen denen des schweizerischen Kaufrechts. Folgende Abweichungen sind kurz aufzuzeigen: Das Wiener Übereinkommen erwähnt die Pflicht zur Übergabe von die Ware betreffenden Dokumenten ausdrücklich, während sie im OR aus der Pflicht, die Ware zu übergeben, resultiert. Das Übereinkommen spricht sodann etwa von Lieferung anstelle des im OR verwendeten Begriffs der Übergabe, ohne dass aber diese unterschiedliche Terminologie praktisch bedeutsam wäre.

232.2 Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente

Artikel 31 handelt vom Ort der Lieferung, Artikel 32 zählt die Pflichten auf, die sich im Zusammenhang mit der Versendung ergeben, Artikel 33 beschlägt die Lieferzeit und Artikel 34 befasst sich mit der Aushändigung der Dokumente.

232.21 Lieferort

Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Lieferort getroffen, so sieht das Wiener Übereinkommen unterschiedliche Lösungen vor, je nachdem, ob man es mit einem Versendungskauf oder einem sonstigen Kauf zu tun hat. Beim Versendungskauf erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, indem er die Ware dem ersten Beförderer übergibt (Art. 31 Bst. a). Haben die Parteien keinen Versendungskauf vereinbart, so hat der Verkäufer die Ware dem Käufer grundsätzlich dort zur Verfügung zu stellen, wo der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Niederlassung hatte (Art. 31 Bst. c). (S. 787)

Wird bestimmte oder gattungsmässig bezeichnete Ware aus einem bestimmten Bestand verkauft und wussten die Parteien bei Vertragsabschluss, wo sich die Ware befand, so muss der Verkäufer dem Käufer die Ware an jenem Ort zur Verfügung stellen (Art. 31 Bst. b). Zur Verfügung stellen bedeutet, dass der Verkäufer sämtliche Handlungen vornehmen muss, damit der Käufer von der Ware Besitz ergreifen kann. Dies entspricht auch der Konzeption des schweizerischen Rechts.

Die Abgrenzung zwischen Versendungskäufen und Verträgen, in denen der Verkäufer den Transport der Ware "freiwillig" übernimmt, ist für die Gefahrtragung von grosser Bedeutung. Daher ist abzuklären, wann ein Versendungskauf im Sinne des Übereinkommens vorliegt. Unter Versendungskauf versteht das Übereinkommen einen Kauf, bei dem gemäss Abrede die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort zu versenden ist und ein Dritter den Transport besorgt. Kein Versendungskauf liegt vor, wenn der Verkäufer die Ware mit einem zu seinem Betrieb gehörenden Spediteur versendet, denn eine Übergabe der Ware an den ersten Beförderer setzt voraus, dass die Ware aus dem Machtbereich des Verkäufers ausgeschieden wird. Der Versendungskauf entspricht also dem in der schweizerischen Doktrin verwendeten Begriff des Distanzkaufes.

232.22 Versendungspflichten

Artikel 32 umschreibt einige Pflichten, die dem Verkäufer beim Versendungskauf obliegen. Absatz l verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die Sendung anzuzeigen und dabei die Ware im einzelnen zu bezeichnen, falls sie nicht deutlich gekennzeichnet oder sonstwie dem Vertrag zugeordnet ist. Nach Absatz 2 muss der Verkäufer die nötigen Verträge zur Beförderung der Ware in angemessener Weise und zu üblichen Bedingungen schliessen. Hat der Verkäufer keine Transportversicherung abzuschliessen, so wird ihm nach Absatz 3 zumindest die Pflicht, dem Käufer die notwendigen Auskünfte zu erteilen, auferlegt, um ihm den Abschluss einer derartigen Versicherung zu ermöglichen.

Diese mit dem Versendungskauf in Zusammenhang stehenden Pflichten entsprechen auch denen des schweizerischen Rechts. Auch beim Distanzkauf befreit die Übergabe der Ware an den Frachtführer den Verkäufer noch nicht. Vielmehr muss er nach schweizerischem Recht alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Kaufsache in gutem Zustand an ihren Bestimmungsort gelangt.

232.23 Lieferzeit

Artikel 33 normiert drei Fälle: Das Fixgeschäft, die Vereinbarung einer Zeitspanne für den Liefertermin und die vertraglich nicht vereinbarte Lieferzeit. Ist der Zeitpunkt für die Lieferung vertraglich bestimmt oder bestimmbar (Art. 33 Bst. a), so liegt eine vertragsgemässe Lieferung nur vor, wenn der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt liefert. Ist er zu spät, so stehen dem Käufer die Rechte aus der Leistungsstörung zu. Die Lieferung der Ware vor dem vereinbarten Zeitpunkt braucht der Käufer nicht anzunehmen (vgl. Art. 52 Abs. l). Tut er es den- (S. 788) noch, so gilt die vorzeitige Lieferung grundsätzlich als vertragsgemässe Erfüllung.

Bestimmt der Vertrag eine Zeitspanne, innerhalb welcher der Verkäufer zu liefern hat oder lässt sich eine Zeitspanne aus dem Vertrag bestimmen, so kann der Verkäufer innerhalb dieses Zeitraumes beliebig liefern (Art. 33 Bst. b) und er hat die Möglichkeit, eine fehlerhafte Lieferung innerhalb dieser bestimmten Zeitspanne zu verbessern (vgl. Art. 37). Ausgenommen bleiben natürlich die Fälle, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Käufer innerhalb der Zeitspanne den genauen Zeitpunkt der Lieferung bestimmen kann.

Bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen zum Liefertermin, so hat der Verkäufer innert angemessener Frist zu liefern (Art. 33 Bst. c) Die Angemessenheit bestimmt sich nach den konkreten Umständen; dabei sind die Interessen der Parteien, wie sie sich aus den Vertragsverhandlungen ergeben, zu berücksichtigen.

232.24 Aushändigung von Dokumenten

Die Bestimmung hält insofern Selbstverständliches fest, als für Ort, Zeit sowie Art und Weise der Aushändigung von Dokumenten auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien hingewiesen wird (Art. 34). Werden die Dokumente vorzeitig übergeben, so ist eine Verbesserung fehlerhafter Dokumente vor Ablauf der vertraglichen Frist dennoch nur möglich, wenn dies für den Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten mit sich bringt.

Ferner behält der Käufer in einem solchen Fall das Recht, Schadenersatz zu verfangen. Dieselbe Regelung ist für Verbesserungen bei vorzeitiger Warenlieferung in Artikel 37 vorgesehen.

Fortsetzung

powered by www.cisg.ru
Copyright © 1999-2000 www.cisg.ru