Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 22

231.4 Erfüllungsklage

Nach Artikel 28 braucht ein Gericht ein Urteil auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn es dies bei gleichartigen Kaufverträgen auch nach seinem internen Recht täte. Diese Bestimmung trägt einer Besonderheit des anglo-amerikanischen Rechts Rechnung, das grundsätzlich keine Durchsetzung von Erfüllungsansprüchen, sondern nur Schadenersatzleistungen kennt. Der Uniform Commercial Code (UCC) beispielsweise, welcher in allen Teilstaaten der USA mit gewissen Unterschieden Geltung hat, erkennt dem Käufer einen Erfüllungsanspruch nur dann zu, wenn es sich um "unique goods" handelt; weiter wird festgehalten, dass ein Erfüllungsanspruch "in other proper circumstances" besteht (vgl. sec. 2-716[1] UCC).

Artikel 28 stellt insofern einen Fremdkörper im Wiener Übereinkommen dar, als er in das Prozessrecht der Vertragsstaaten eingreift; der Eingriff wird aber praktisch notwendig sein. Man kann zwar bezweifeln, ob ein Käufer im internationalen Warenhandel oft auf der Durchsetzung seines Erfüllungsanspruches (S. 785) beharren wird, da dies mit erheblichem Zeitverlust verbunden ist. Bei unersetzbaren oder sonst schwer erhältlichen Speziessachen wird der Käufer indessen ein erhebliches Interesse an der Erfüllung in Natur haben. Eine entsprechende Regelung, die auch für die anglo-amerikanischen Staaten annehmbar erschien, hat sich daher aufgedrängt.

Die Formulierung von Artikel 28 ist entsprechend offen: Das angerufene Gericht kann eine Klage auf Erfüllung durchaus gutheissen, auch wenn dies nach seiner nationalen Rechtstradition nicht möglich wäre; es ist aber dazu nicht verpflichtet, sondern kann die Erfüllungsklage abweisen. Als eine prozessuale Bestimmung kann Artikel 28 durch anderslautende Parteivereinbarungen nicht verbindlich abgeändert werden; das angerufene Gericht wäre an eine solche Klausel nicht gebunden.

Die Anwendung von Artikel 28 setzt voraus, dass ein Erfüllungsanspruch in Natur besteht. Dieser kann aus dem Übereinkommen selber resultieren oder aus Parteivereinbarungen. Im Wiener Übereinkommen sind als Ansprüche auf Erfüllung in Natur alle Lieferungs-, Nachlieferungs- oder Ergänzungslieferungspflichten des Verkäufers zu verstehen, aber auch eine Pflicht zur Übergabe von Dokumenten. Ob der Kaufpreisanspruch - vor allem die Vereinbarung zur Zahlung in einer bestimmten Währung - als Anspruch auf Erfüllung in Natur betrachtet werden kann, dürfte indessen nicht ganz klar sein. Diese Frage war bereits im Haager Einheitlichen Kaufrecht umstritten (vgl. Dölle H., a.a.O.. N 27 und 28 zu Art. 16 EKG).

Angesichts der geringen Bedeutung dieser Frage für die Praxis - ein Verkäufer wird nur ganz ausnahmsweise auf die Erfüllung des Kaufpreises in Natur beharren - muss auf dieses Problem nicht näher eingegangen werden.

231.5 Vertragsänderung und -aufhebung

Artikel 29 Absatz l sieht als Grundsatz vor, dass ein Vertrag von den Parteien formfrei abgeändert oder aufgehoben werden kann. Dieser Grundsatz ist vor allem mit Rücksicht auf das anglo-amerikanische Recht festgehalten worden. Im Unterschied zu Staaten römisch-rechtlicher Tradition lässt nämlich das common law solche Vertragsänderungen nur zu, wenn hinsichtlich der Abänderung ein "Gegengewicht" besteht. Ein solches wäre aber bei technischen Änderungen ohne gleichzeitige Änderung beim Preis nicht vorhanden.

Der Grundsatz der formfreien Vertragsänderung oder -aufhebung gilt nicht, wenn die Parteien die Schriftform vereinbart haben. Hat eine Partei ihre Niederlassung in einem Staat, der die Schriftform vorschreibt und einen entsprechenden Vorbehalt nach Artikel 96 angebracht hat, so kann eine Vertragsänderung oder -aulhebung ebenfalls nur schriftlich vorgenommen werden (vgl. Art. 12). Anderseits wird die Einrede der Arglist gegenüber der anderen Vertragspartei, die sich auf die Formvorschrift beruft, zugelassen; Voraussetzung ist, dass sich die andere Vertragspartei in einer bestimmten Weise verhalten und die erste Partei sich auf dieses Verhalten verlassen hat. Entsprechend wird die andere Partei von der Einrede der Schriftform ausgeschlossen.

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