Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 5

14 Ergebnisse des Konsultationsverfahrens
141 Eröffnung


Mit Schreiben vom 17. November 1982 hat das Bundesamt für Justiz die Rechtsfakultäten der schweizerischen Hochschulen, Verbände aus der Privatwirtschaft und das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung eingeladen, zum Kaufrechtsübereinkommen Stellung zu nehmen.

Die Antworten sind bis zum September 1983 eingetroffen; nicht alle eingeladenen Stellen haben sich indessen am Konsultationsverfahren beteiligt.

142 Allgemeines

Die eingegangenen Stellungnahmen variieren in Umfang und Aussagewert recht stark. Während etwa die Hälfte der Stellungnahmen kurz und allgemein gehalten sind, setzen sich die übrigen Eingaben zumeist kapitelweise mit dem Übereinkommen auseinander.

Mit Ausnahme des Schweizerischen Anwaltsverbandes, des Verbandes der schweiz. Uhrenindustrie und einer nicht benannten Unternehmung wird ein Beitritt der Schweiz zum Wiener Kaufrechtsübereinkommen von allen grundsätzlich befürwortet. Die Voten reichen von der vorbehaltlosen Zustimmung zu einem Beitritt (BAWI, Universität Bern, VSIG, SGCI, VSM), über abwägende Formulierungen (Vorort, Schweizer Automatik Pool, Zürcher und Berner Handelskammer, Schweizerischer Gewerbeverband) bis hin zu der Feststellung, der Entscheid über einen allfälligen Beitritt der Schweiz sei rein politischer und wirtschaftlicher Natur (Universität Lausanne).

Die drei negativen Stellungnahmen sind in ihrer ablehnenden Haltung nicht kategorisch. Die Uhrenindustrie vertritt die Auffassung, eine Ratifikation "au stade actuel" sei für die Schweiz nicht interessant, während die nicht bezeichnete Unternehmung ebenfalls auf den politischem Charakter eines allfälligen Beitrittsentscheides hinweist und trotz ihrer Kritik dem Übereinkommen im Verkehr mit Staatshandelsländern und den Staaten der Dritten Welt eine nützliche Funktion zubilligt. Trotz der Kritik an der mangelhaften Redaktion des Übereinkommens bejaht auch der Schweizerische Anwaltsverband den Beitritt der Schweiz für den Fall, dass unsere wichtigsten Handelspartner (EG-Länder, USA, Japan) das Übereinkommen ratifizieren.

Fast alle Berichte beklagen den umständlichen Stil des Übereinkommens, der die Anwendung erheblich erschweren werde. Verschiedentlich wird auch auf widersprüchliche oder nur schwer verständliche Regelungen hingewiesen (z. B. auf Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. a; Art. 35 Abs. 2 Bst, b).

Zusammenfassend kann indessen festgehalten werden, dass das Kaufrechtsübereinkommen wohlwollend aufgenommen wird.

143 Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Die Universität Lausanne bemerkt, der Titel des Übereinkommens sei zu weit gefasst; es beschränke sich auf das Zustandekommen des Vertrages und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer; weite Teile des Kaufs (Eigentumsübergang, Gültigkeit des Vertrages, Willensmängel) blieben den nationalen Rechtsordnungen überlassen (vgl. Art. 4). Der Schweizer Automatik Pool sieht in dieser beschränkten sachlichen Regelung eine Gefahr für eine allzu unterschiedliche Rechtspraxis. Der Schweizerische Gewerbeverband und die Berner Handelskammer erwähnen den begrenzten Anwendungsbereich des Übereinkommens, ohne indessen eine Wertung vorzunehmen. Die übrigen Stellungnahmen bedauern im allgemeinem die Beschränkung des Anwendungsbereiches (etwa zum Werkvertrag). Neben der einzelnen, nicht bezeichneten Unternehmung setzt sich auch die Universität Lausanne näher mit den Abgrenzungen in den Artikeln 2 und 3 auseinander. Sie weist auf die Schwierigkeit hin, die eine saubere Trennung des Werkvertrages anhand des Kriteriums des "überwiegenden Teils" an Arbeiten oder anderen Dienstleistungen bereiten werde.

Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Regelung - wonach das Übereinkommen auch auf Kaufverträge zwischen in verschiedenen Staaten niedergelassenen Parteien Anwendung finden soll, wenn die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen - will der Schweizerische Anwaltsverband bei einem allfälligen Beitritt der Schweiz durch die Vorbehaltsmöglichkeit in Art.95 ausschalten. Die Berner Handelskammer fragt sich ihrerseits, ob nicht die engere Variante den Vorzug verdiene, während die Universität Bern die Frage ausdrücklich offen lässt. Die Universität Lausanne gibt zu bedenken, dass in einem Nichtvertragsstaat die Anwendung des Übereinkommens durch die höchsten Gerichte allenfalls nicht überprüft werden könnte. Einzig der VSM wertet die Regelung als positiv. Ausdrücklich begrüsst wird Artikel 6 (opting out). Für den Schweizerischen Anwaltsverband stellt diese Regelung gar das "principe sacramentel" des Übereinkommens dar und wird Artikel 6 als einer der wenigen positiven Punkte des Übereinkommens angesehen. Nur die Federation de l industrie horlogere suisse äussert Bedenken und erachtet die Formulierung als zu wenig präzis. Während der Schweizer Automatik Pool Artikel 9 (bindende Wirkung von Handelsbräuchen) begrüsst, gibt der Schweizerische Gewerbeverband zu bedenken, dass den kleineren Unternehmen nicht zugemutet werden könne, alle Handelsbräuche zu kennen. Der Einbezug der Handelsbräuche gilt indessen allgemein als Fortschritt (Zürcher Handelskammer, VSM, Vorort).

144 Abschluss des Vertrages

Hierzu sind nur wenige Bemerkungen vorgebracht worden. Grundlegende Einwendungen fehlen vollständig, wohl weil - wie die Universität Bern vermerkt - die Bestimmungen des Übereinkommens weitgehend den in der Schweiz geltenden Grundsätzen entsprechen. Die wenigen Anregungen berühren nur einzelne Punkte, sie stehen sich oft diametral gegenüber. So wird z. B. von der Universität Bern die Bindungswirkung von Offerten besonders hervorgehoben (Art. 16), was im Verkehr mit den anglophonen Ländern einen bedeutenden Fortschritt darstelle. Die Universität Lausanne wertet die Regelung von Artikel 16 als wenig glückliche Konzession an das anglo-amerikanische Rechtssystem. Die Zürcher Handelskammer beschränkt sich auf eine weitgehend wertfreie Darstellung der Unterschiede zu unserem OR. Der VSM erachtet die Abweichungen gegenüber dem OR im internationalen Handel (etwa Art. 16, 18 und 20) als begrüssenswert, während die SGCI die betreffenden Regelungen als mit unserer Rechtsordnung "unvereinbar" bezeichnet. Insbesondere Artikel 14 Absatz 1, welcher auch bei der Ausarbeitung des Übereinkommens Anlass zu Diskussionen bot, wird als unglücklich empfunden.

145 Warenkauf

Auch hierzu fehlen zusammenhängende Darstellungen und Gesamtwürdigungen. Die Universität Bern spricht zwar von den im Übereinkommen verankerten, auf römisch-rechtlicher Tradition beruhenden Prinzipien, denen die aus der englischsprachigen Rechtstradition erwachsenen Schadenersatzbehelfe zur Seite gestellt und die kumulativ neben den kontinentaleuropäischen zur Wahl stünden; die Ausführungen sind indessen wenig differenziert. Darüberhinaus beschränken sich die Stellungnahmen darauf, die Vorzüge und Nachteile der einen oder anderen Regelung hervorzuheben. Eine konzise Darstellung der Äusserungen scheitert an der Komplexität der Materie. Es seien daher stellvertretend nur einige Punkte kurz erwähnt.

Zu dem bei der Ausarbeitung des Übereinkommens stark umstrittenen Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung (Art. 25) liegen nur vier, dafür aber gegensätzliche Wertungen vor: Der Schweizerische Anwaltsverband erachtet den Begriff als gewissen Fortschritt gegenüber der geltenden Rechtsordnung; ebenso begrüsst der VSM die Regelung von Artikel 25. Der Schweizer Automatik Pool hingegen sieht darin eine Quelle für uneinheitliche Rechtsprechung und, daraus resultierend, mangelnde Klarheit; die SGCI befürchtet Schwierigkeiten und rügt die Bestimmung als klare Benachteiligung der vertragstreuen Partei.

Zu den Pflichten des Verkäufers - Aushändigung der die Ware betreffenden Dokumente und Lieferung der Ware in vertragsgemässem Zustand (Art. 30-44) liegen nur wenige Bemerkungen vor (etwa seitens der SGCI betreffend ungenaue deutsche Übersetzung von Art.34 und mangelnde Verständlichkeit von Art.35). Beim Gegenstück - Pflichten des Käufers (Art. 53-66) - ist der VSM der Ansicht, dass die Normierung der Abnahmepflicht des Käufers gegenüber unserer Rechtsordnung eine Verbesserung darstelle, während die Zürcher Handelskammer darauf hinweist, dass diese Pflicht unter Umständen gar nicht durchgesetzt werden kann.

Die Bestimmungen über die Sach- und Rechtsgewährleistung werden allgemein als befriedigend empfunden. Beinahe alle Stellungnahmen erwähnen - teils ablehnend, teils abwägend - die Ausgestaltung der Mängelrüge.

Die Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzung geben ihrerseits keinen Anlass zu grundsätzlicher Opposition. Von den elf Stellungnahmen, welche die von Artikel 185 OR verschiedene Regelung des Gefahrenübergangs erwähnen (vgl. die Art. 66-70), äussern sich deren sechs positiv und drei wertfrei. Einzig die SGCI und der Schweizerische Gewerbeverband halten die UN-Regelung für schlecht.

Die Bestimmungen über den Schadenersatz (Art. 74-77) werden hingegen allgemein begrüsst.

146 Schlussbestimmungen

Soweit Bemerkungen zu den Vorbehaltsmöglichkeiten (Art. 92-96) vorliegen, lauten sie beinahe übereinstimmend: Als wünschenswert gilt der vorbehaltlose Beitritt der Schweiz zum Wiener Kaufrechtsübereinkommen. Immerhin wäre nach Ansicht des Schweizerischen Anwaltsverbandes und der SGCI eine Erklärung nach Art. 95 (Ausschluss von Art. 1 Abs. 1 Bst. b) anzubringen, nach M einung der Berner Handelskammer zu überlegen.

Alle Stellungnahmen betonen die eminente Bedeutung des Wiener Übereinkommens für die Praxis und begrüssen die Bestrebungen der UNCITRAL. Allein für den Schweizerischen Anwaltsverband scheinen die Mängel des vorliegenden Übereinkommens die Vorteile eines einheitlichen Kaufrechts eindeutig zu überwiegen.

Fortsetzung

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