Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 2

1 Allgemeiner Teil

11 Ausgangslage

Liegt ein grenzüberschreitender Kaufvertrag vor, so stellt sich als erstes die Frage, welchem Recht dieser Vertrag untersteht. In der Schweiz wird die Frage durch das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) beantwortet.

Der Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens von 1955 sei kurz umrissen. Es handelt sich um einen erga omnes geltenden, mit loi-uniforme-Charakter ausgestatteten Staatsvertrag. Das bedeutet, dass das Übereinkommen im Rahmen seines sachlichen Geltungsbereiches keinen Raum für nationales Kollisionsrecht lässt und dass seine Bestimmungen auch dann anwendbar sind, wenn das verwiesene Recht nicht dasjenige eines Vertragsstaates ist. Der sachliche Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens wird in verschiedener Hinsicht eingegrenzt.

Das Übereinkommen beschränkt sich auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts für Kaufverträge, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen. Wertpapiere, eingetragene See- und Binnenschiffe oder Luftfahrzeuge sowie die gerichtliche Veräusserung und die Zwangsverwertung infolge Pfändung sind ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 1 Abs.2). Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher körperlicher Sachen gelten als Kaufverträge im Sinne des Übereinkommens, sofern die liefernde Partei die zur Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Rohstoffe selber beschafft (Art. 1 Abs.3).

Das Übereinkommen gilt nicht für die Frage der Handlungsfähigkeit der Parteien und für die Form der Verträge. Es klammert zudem den Eigentumsübergang aus sowie die Wirkungen des Kaufvertrages auf Dritte (Art. 5).

Fällt der Kaufgegenstand nicht unter das Abkommen oder ist eine Frage offen, die das Übereinkommen nicht beschlägt, so sind für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die innerstaatlichen, von der Praxis entwickelten, Kollisionsnormen, d.h. neuerdings die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 Über das Internationale Privatrecht (IPRG; AS 1988 1776; SR 291) zu berücksichtigen. Nach Artikel 116 IPRG untersteht ein Vertrag in erster Linie dem von den Parteien bezeichneten Recht (subjektive Anknüpfung). Fehlt eine gültige Rechtswahl, so ist jenes Recht massgebend, welches mit dem Vertrag den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist (Art. 117 IPRG; objektive Anknüpfung). Dieser Zusammenhang wird aus der charakteristischen Leistung des jeweiligen Vertragstypes abgeleitet. Beim Kaufvertrag, in welchem der Verkäufer durch Übergabe der Kaufsache die charakteristische Leistung erbringt, ist daher grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers heranzuziehen (Art. 117 Abs. 3 Bst. a IPRG).

Die gleichen Grundsätze sind im Haager Übereinkommen von 1955 vorgesehen. Bei Fehlen einer Rechtswahl unterstellt es den Kaufvertrag dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers. Allerdings sieht das Übereinkommen generelle Ausnahme zugunsten des Käuferrechts für Kaufverträge vor, die eine im Land des Käufers abgeschlossen werden.

Ist die Frage des anwendbaren Rechts gelöst, so gilt es in einem weiteren Schritt, die strittigen Probleme nach der für anwendbar bezeichneten Rechtsordnung zu lösen. Für die Parteien des Kaufvertrages und im Konfliktsfall für den angerufenen Richter ergibt sich daraus eine schwer voraussehbare Lage. Häufig werden die Parteien keine Rechtswahl treffen, weil sie diese Frage in den Vertragsverhandlungen nicht aufgreifen wollen. Ebenso häufig dürften sie an eine Rechtswahl nicht denken, weil sie von einer reibungslosen Vertragsabwicklung ausgehen. In solchen Fällen muss das anzuwendende Recht mit Hilfe der Kollisionsnormen ermittelt werden, um aufgrund der so bestimmten nationalen Rechtsordnung die offenen Fragen beantworten zu können. Demgegenüber bietet das vorliegende Wiener Kaufrechtsübereinkommen für wichtige Gebiete des Kaufrechts selber die massgebenden materiellen Rechtsnormen.

Die Schweiz hat die Haager Einheitlichen Kaufgesetze von 1964 - das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und das Einheitliche Gesetz über "den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen" (EAG) - seinerzeit nicht ratifiziert. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen von 1980, dessen Genehmigung Ihnen mit dieser Botschaft vorgeschlagen wird, bietet unserem Land die Möglichkeit, sich an der internationalen Kaufrechtsordnung der Zukunft von Beginn an zu beteiligen.

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