Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 13

22 Abschluss des Vertrages

Dass die Regeln des Vertragsabschlusses und jene über den materiellen Warenkauf im gleichen Übereinkommen enthalten sind, gilt als eines der grossen Verdienste des Wiener Übereinkommens. Indessen wird dieser Sieg der Vereinheit- [770] lichung durch eine Vorbehaltsmöglichkeit in Artikel 92 wieder relativiert. Dieser Artikel erlaubt es den Vertragsstaaten, nur Teil II (Vertragsschluss) oder nur Teil III (materieller Warenkauf) anzunehmen.

Artikel 92 ist vor allem auf Bestreben der skandinavischen Staaten (Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden) aufgenommen worden. Diese beabsichtigen denn auch, Teil II des Übereinkommens nicht zu ratifizieren, da innerhalb Skandinaviens bereits vereinheitlichte Bestimmungen über den Vertragsabschluss gelten, welche teilweise von denen des Wiener Übereinkommens abweichen.

Für die Schweiz bestehen keine Gründe, einen der beiden Teile des Übereinkommens von der Ratifikation auszuschliessen. Von den interessierten Kreisen, die begrüsst worden sind, hat sich niemand in diesem Sinne geäussert. Die Überlegungen, die für einen Beitritt der Schweiz zu diesem Übereinkommen sprechen, gelten gleichermassen für die Bestimmungen über den Vertragsabschluss wie für die materiellen Kaufrechtsbestimmungen.

221 Allgemeines

In Teil II über den Vertragsabschluss (Art. 14-24) behandeln die Artikel 14-17 das Angebot und die Artikel 18-22 die Annahme; Artikel 23 umschreibt in apodiktischen Worten den Vertragsabschluss, während Artikel 24 angibt, wann und unter welchen Bedingungen eine Willenserklärung nach dem Übereinkommen einer Partei als zugegangen gilt.

Das Übereinkommen hält - wie übrigens auch das Haager Einheitliche Abschlussgesetz (Art. 3 EAG) - an der traditionellen Auffassung von Angebot und Annahme fest. Die Vorstellung, dass es für einen wirksamen Vertragsschluss zwei korrespondierende Willenserklärungen braucht, dürfte dem Rechtsempfinden aller entsprechen. An kritischen Bemerkungen zum lehrbuchmässigen Konzept von Angebot und Annahme hat es indessen nicht gefehlt. Die Kritiker haben darauf hingewiesen, dass vor allem bei weitreichenden und komplexen Vertragswerken oft lange Verhandlungen geführt werden, und dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachträglich nicht mehr bestimmt werden könne. In solchen Situationen seien die massgebenden Willenserklärungen, die schliesslich zum Abschluss des Vertrages geführt haben, nur schwer herauszukristallisieren. Trotz dieser berechtigten Bedenken wurde das traditionelle Schema des Vertragsabschlusses beibehalten, nicht zuletzt aus dem Gedanken heraus, dass das Modell von Angebot und Annahme der Mehrheit der Fälle gerecht werden dürfte.

Das Übereinkommen regelt den Vertragsabschluss in umfassender Weise, so dass in nationalen Rechtsordnungen vorgesehene andere Formen des Zustandekommens eines Vertrages nicht herangezogen werden können, sobald das Übereinkommen anwendbar sein will. Schliesslich sei nochmals daran erinnert, dass das Wiener Übereinkommen zwar abschliessend regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag zustande kommt, dass es sich aber über die Gültigkeit des Vertrages nicht äussert.

Fortsetzung

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