Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 29

233.4 Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer

233.41 Allgemeines

Das System der dem Verkäufer zustehenden Rechte wegen Vertragsverletzung durch den Käufer ist einfacher und übersichtlicher (Art. 61-65) als jenes der Rechte des Käufers (vgl.die Art. 45-52), da die möglichen Rechtsbehelfe zugunsten des Verkäufers naturgemäss beschränkter sind. Auch hier geht das Übereinkommen einzig vom Begriff der Vertragsverletzung aus und ermöglicht dadurch ein an sich spiegelbildliches System von Rechten für beide Parteien.

Der Verkäufer kann grundsätzlich alle Rechte nebeneinander geltend machen, soweit sie einander nicht gegenseitig ausschliessen. Er kann die Zahlung des Kaufpreises verlangen (Art. 62) oder, anstatt Erfüllung zu erreichen, den Kaufvertrag aufheben (Art. 64). Ferner steht ihm die Möglichkeit offen, anstelle des Käufers die notwendige Spezifizierung vorzunehmen (Art. 65). In jedem Fall bleibt dem Verkäufer der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.

233.42 Grundsatz

Artikel 61 ermächtigt den Verkäufer in Absatz 1, die in den nachstehenden Bestimmungen enthaltenen Rechte aus zuüben (Bst. a) und Schadenersatz zu verlangen (Bst. b) Analog zu den Käuferrechten bei Vertragsverletzung durch den Verkäufer (Art. 45 Abs. 2), präzisiert Artikel 61 Absatz 2, dass der Verkäufer seinen Schadenersatzanspruch durch die Ausübung der anderen Rechte nicht verliert. Ebenfalls parallel zu Artikel 45 ist es dem Richter nach Absatz 2 versagt, dem Vertragsbrüchigen Käufer eine "Gnadenfrist" einzuräumen. Weitere Rechtsbehelfe, die das nationale Recht des angerufenen Richters für den Verkäufer vorsehen könnte, sind - wie in Artikel 45 für den Käufer (vgl. Ziff. 232.41 in fine) - durch Artikel 61 auch für den Verkäufer stillschweigend ausgeschlossen.

233.43 Erfüllung

Das Wiener Übereinkommen räumt dem Verkäufer einen Erfüllungsanspruch ein, und zwar ungeachtet der Schwere der Vertragsverletzung (Art. 62). Dieses Recht wird nur durch die Ausübung eines anderen, mit dem Erfüllungsanspruch unvereinbaren Rechtes - etwa Aufhebung des Vertrages - ausgeschlossen. Soweit es nicht um die eigentliche Zahlung des Kaufpreises geht, kann indessen der Erfüllungsanspruch des Verkäufers an Artikel 28 scheitern; bekannt-(S. 809) lich sind Staaten, die eine Verurteilung auf Erfüllung in Natur nicht kennen, nicht verpflichtet, einem derartigen Begehren stattzugeben (vgl. Ziff. 231.4).

Nach Artikel 63 kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung einräumen (Abs. 1) Während des Ablaufs dieser Frist kann der Verkäufer kein anderes Recht ausüben, es sei denn, dass der Käufer ihm anzeigt, er werde innerhalb dieser Frist nicht erfüllen. Diese Mitteilung ist - in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des dritten Teils des Obereinkommens und in Übereinstimmung mit den parallelen Vorschriften der Käuferrechte (Art. 47 Abs. 2) - zugangsbedürftig. Dem Verkäufer bleibt auch bei der Nachfristansetzung der Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Erfüllung gewahrt (Art. 63 Abs. 2).

233.44 Aufhebung des Vertrages

Im schweizerischen Recht steht dem Verkäufer neben dem Erfüllungsanspruch auch ein Rücktrittsrecht zu. Die Voraussetzungen sind allerdings mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um einen Pränumerandokauf, einen Barkauf oder um einen Kreditkauf handelt. Im letzteren Fall ist das Rücktrittsrecht nur möglich, wenn es vom Verkäufer ausdrücklich vorbehalten worden ist (Art. 214 Abs. 3 OR) Beim Barkauf ist der Rücktritt erst im Moment des vereinbarten Zug um Zug-Austausches möglich. Ist Vorauszahlung abgemacht worden, so muss der Verkäufer dem Käufer sofort anzeigen, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, ansonsten er eine Nachfrist nach Artikel 107 OR ansetzen muss.

Die Aufhebung des Vertrages kann auch nach dem Wiener Übereinkommen nicht in jedem Fall verlangt werden. Voraussetzung ist, dass seitens des Käufers eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 64 Abs. 1 Bst. a) oder dass der Käufer nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist geleistet hat (Art. 64 Abs. 1 Bst. b). Was unter einer wesentlichen Vertragsverletzung zu verstehen ist, die dem Verkäufer den sofortigen Rücktritt ermöglicht, bestimmt Artikel 25. Demnach wird man jeweils aus den konkreten Umständen ermitteln müssen, welche Pflichtverletzungen des Käufers wesentlich sind. So ist etwa denkbar, dass die Nichtbezahlung des Kaufpreises zur festgesetzten Zeit bei Waren mit stark schwankendem Marktpreis eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Das Recht des Verkäufers, den Vertrag aufzulösen, wird in der Folge nochmals in verschiedener Hinsicht eingeschränkt. Artikel 64 Absatz 2 bestimmt, dass die Vertragsauflösung bei verspäteter, aber gleichwohl noch erfolgter Erfüllung -also bei Verzug - nur noch erklärt werden kann, solange der Verkäufer von der nachträglichen Erfüllung nicht wusste (Bst. a). In den übrigen Fällen von Vertragsverletzung verliert der Verkäufer sein Aufhebungsrecht, wenn er die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit Kenntnis der Vertragsverletzung erklärt; dabei genügt es, dass der Verkäufer die Vertragsverletzung hätte kennen müssen (Art. 64 Abs. 2 Bst. b/i). Dem Verkäufer geht das Aufhebungsrecht schliesslich auch dann verloren, wenn er gegenüber dem Käufer die entsprechende Erklärung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit erfolglosem Verstreichen der Nachfrist abgibt (Art. 64 Abs. 2 Bst. b/ii) Diese etwas kompli-(S. 810) ziert formulierten Einschränkungen des Aufhebungsrechts sollen den Verkäufer zu einem raschen Entscheid bewegen.

Die Aufhebungserklärungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen dieses Teils des Übereinkommens nur absendebedürftig.

233.45 Spezifizierung durch den Verkäufer

Artikel 65 regelt den Spezialfall des Spezifikationskaufs. Unterlässt es der Käufer, die notwendige Spezifizierung vorzunehmen, so kann der Verkäufer an dessen Stelle die Ware näher bestimmen. Voraussetzung ist, dass der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt für die Spezifikation verstrichen ist oder dass bei fehlender Vereinbarung der Käufer auf eine entsprechende Aufforderung des Verkäufers hin innerhalb einer angemessenen Frist nicht tätig geworden ist. Die Anzeige des Verkäufers ist abweichend vom allgemeinen Grundsatz zugangsbedürftig, und dem Käufer steht eine angemessene Frist zu.

Der Verkäufer hat die Ware nach den Bedürfnissen des Käufers zu bestimmen, soweit er dessen Bedürfnisse kennt (Abs. 1). In der Folge muss er dem Käufer die Spezifizierung - wiederum in einer zugangsbedürftigen Mitteilung - anzeigen, und ihm eine angemessene Frist ansetzen. Nimmt der Käufer innerhalb der Frist keine abweichende Spezifizierung vor, so ist diejenige des Verkäufers verbindlich (Abs. 2).

Ob der Käufer die vom Verkäufer vorgenommene Spezifikation nur mit einer absendebedürftigen Mitteilung korrigieren kann oder ob die Mitteilung ebenfalls zugangsbedürftig ist, geht aus dem Wortlaut von Artikel 65 Absatz 2 nicht hervor. Damit stellt sich die Frage, ob die ausnahmsweise statuierte Zugangsbedürftigkeit für zwei der in Artikel 65 genannten Erklärungen auch für die dritte massgebend ist oder ob für die letztere wiederum das in Artikel 27 festgehaltene Prinzip der Absendebedürftigkeit zum Tragen kommen soll. Unseres Erachtens dürfte die Zugangsbedürftigkeit für alle in Artikel 65 genannten Aufforderungen oder Mitteilungen gelten. Abgesehen davon, dass es schwerfallen dürfte, die Anwendung zweier gegenteiliger Prinzipien innerhalb desselben Artikels zu begründen, entspricht die hier vertretene Auslegung auch den allgemeinen Grundsätzen über das Wirksamwerden von Erklärungen. Wie bereits ausgeführt, gilt in Teil III des Übereinkommens grundsätzlich die Absendebedürftigkeit. Jene Fälle, in welchen ausnahmsweise die Zugangsbedürftigkeit vorgesehen ist, bewirken entweder die Fälligkeit von Vertragspflichten oder betreffen Mitteilungen der Vertragsbrüchigen Partei, wie etwa die Erfüllungsverweigerung. Vorliegend geht es um den säumigen Käufer, der mit der vorgeschlagenen Spezifikation des Verkäufers nicht einverstanden ist und ihm dies mitteilt. Folglich hat er als die sich nicht vertragskonform verhaltende Partei das Risiko für das Wirksamwerden seiner Erklärung zu tragen. (S. 811)

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