Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 20

231.1 Wesentliche Vertragsverletzung

Im System der gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien kommt dem Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung (Art. 25) zentrale Bedeutung zu. Welche Rechtsbehelfe der verletzten Partei zustehen, bestimmt sich oft nach der Schwere der Vertragsverletzung: Rücktritt vom Vertrag (Art. 49) oder Nachbesserung (An. 46) kann nur verlangt werden, wenn die Vertragsverletzung wesentlich ist; auch beim Gefahrenübergang (Art. 70) spielt der Begriff eine wichtige Rolle.

Wie überall im Übereinkommen, sieht die Parteiautonomie auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsverletzung im Vordergrund. Demnach können die Parteien vereinbaren, welche Verhaltensweisen als wesentlicher Vertragsbruch gelten sollen. Als Folge kann die Aufhebung des Vertrages gestützt auf eine ver- (S. 781) tragliche Vereinbarung verlangt werden. Umgekehrt können die Parteien übereinkommen, bestimmte Vertragsverletzungen nicht als wesentlich ansehen zu wollen. Beim Eintritt derartiger Vorkommnisse erübrigt sich somit die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 25 gegeben sind. Denkbar ist ferner, dass sich die Wesentichkeit einer Vertragsverletzung aus den Handelsbräuchen ergibt. Artikel 25 greift also ein, wenn der Vertrag - ergänzt durch die Handelsbräuche - hinsichtlich der Folgen der Vertragsverletzung keine Bestimmungen enthält.

Die Definition der wesentlichen Vertragsverletzung ist recht kompliziert. Um wesentlich zu sein, muss eine Vertragsverletzung für die andere Partei mit solchen Nachteilen verbunden sein, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Voraussetzung ist, dass die Vertragsbrüchige Partei diese Folge voraussah oder hätte voraussehen können. Der Begriff verlangt also, dass die Vertragsverletzung vorhersehbar und erheblich ist und dass sie einen Teil der Leistung betrifft, welcher für den Vertragspartner erkennbar entscheidend ist.

Der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung und seine Umschreibung waren auf der diplomatischen Konferenz sehr umstritten. Intensive Verhandlungen haben schliesslich zu einem Kompromiss geführt zwischen den Anhängern einer objektiven Formulierung und jenen, die einen subjektiven Massstab befürworteten. Massgebend ist somit weder allein der objektive Nachteil, den die verletzte Partei wegen des Vertragsbruches erleidet, noch allein der subjektive Nachteil; ausschlaggebend sind vielmehr die Erwartungen der betroffenen Partei so, wie sie sich aus dem Vertrag selber ergeben. Ob man dabei noch von einem objektiven Massstab reden kann, bei welchem die sich aus dem Vertrag ergebende subjektive Erwartungshaltung mitzuberücksichtigen ist, oder ob man von einem durch den Vertrag objektivierbaren subjektiven Massstab auszugehen hat, dürfte für die Praxis nicht wesentlich sein. Wichtig bleibt der Grundgedanke, dass - um eine wesentliche Vertragsverletzung annehmen zu können -die verletzte Partei infolge des Vertragsbruches kein Interesse mehr an der Durchführung des Vertrages hat. Wichtig ist auch das Element der Voraussehbarkeit: Berücksichtigt werden nur jene nachteiligen Folgen, die die Vertragsbrüchige Partei voraussehen konnte oder die eine vernünftige Person in gleicher Stellung hätte voraussehen können.

Dem Übereinkommenstext lässt sich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussehbarkeit gegeben sein muss. Logischerweise kann wohl nur der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht etwa der Vertragsverletzung massgebend sein, denn jede Partei soll bei Vertragsschluss die von ihr übernommenen Risiken abschätzen können.

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